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Pflegereform 2027

Pflegereform 2027: Was auf pflegende Angehörige zukommt

August 4, 2026

Die Pflegeversicherung steht vor einer der größten Umstellungen der letzten Jahre. Mit dem Pflegeneuordnungsgesetz, kurz PNOG, will der Gesetzgeber die bisherigen Einzelleistungen der Pflegeversicherung in vier neue Budgets überführen. Ein offizieller Referentenentwurf liegt seit Juni 2026 vor, beschlossen ist er aber noch nicht. Wir erklären, was aktuell geplant ist, welche Begriffe dabei wichtig werden und was das für Sie und Ihre Angehörigen bedeuten könnte, sobald das Gesetz kommt.

 

Wichtig vorab: Solange das Gesetz nicht im Bundesgesetzblatt verkündet ist, gelten die heutigen Regeln des SGB XI unverändert weiter. Wir halten diesen Artikel aktuell und informieren Sie, sobald sich der Status ändert.

 

Vier neue Budgets statt vieler Einzelleistungen

Der Referentenentwurf sieht vor, die bisherigen Leistungen der Pflegeversicherung in vier Budgets zu bündeln:

 

Die fünf Pflegegrade selbst bleiben nach aktuellem Stand erhalten, auch Pflegegrad 1 soll nicht abgeschafft werden. Geplant ist aber eine Umsteuerung: weg von pauschalen Geldleistungen, hin zu mehr Beratung und fachlicher Begleitung.

 

Sozialraumbudget: Der neue Name für den Entlastungsbetrag

Wer heute Pflegegrad 2 bis 5 hat und zu Hause versorgt wird, kennt den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich für Alltagsunterstützung, Nachbarschaftshilfe oder Tages- und Nachtpflege. Dieser Betrag soll ab dem 1. Januar 2027 durch das Sozialraumbudget ersetzt werden, allerdings mit einer deutlichen Anhebung: Erwachsene ab 25 Jahren sollen künftig bis zu 175 Euro monatlich erhalten, junge Menschen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr sogar bis zu 300 Euro. Für Pflegegrad 1 ist im Entwurf dagegen ein ersatzloser Wegfall der Geldleistung vorgesehen, hier soll stattdessen Beratung und Pflegebegleitung stärker im Vordergrund stehen.

 

Wichtig für die Praxis: Wer schon jetzt anerkannte Nachbarschaftshilfe, Alltagsbegleitung oder Angebote nach § 45a SGB XI nutzt, wird davon voraussichtlich auch nach der Umstellung profitieren können, das Sozialraumbudget soll für dieselben Zwecke einsetzbar bleiben. Ob und wie sich die engere Zweckbindung, die der Entwurf vorsieht, konkret auswirkt, ist derzeit noch offen.

 

Überbrückungsbudget: Neue Regeln für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege

Aktuell steht Ihnen für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege ein gemeinsamer Jahresbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung, den Sie flexibel für beide Leistungen nutzen können. Nach dem Referentenentwurf soll dieser gemeinsame Topf ab 2027 durch das Überbrückungsbudget abgelöst werden, das gezielt für pflegerische Akutsituationen gedacht ist, also für Momente, in denen die pflegende Person plötzlich erkrankt, verhindert ist oder eine kurzfristige Versorgungslücke entsteht.

 

Die geplanten Beträge liegen unter dem heutigen gemeinsamen Jahresbetrag: Pflegegrad 2 und 3 sollen künftig 1.855 Euro jährlich erhalten, Pflegegrad 4 und 5 bis zu 2.285 Euro. Eine wichtige Änderung betrifft die Abrechnung: Nach aktuellem Stand des Entwurfs soll das Überbrückungsbudget nur noch über professionelle Pflegedienste abgerechnet werden können, Privatpersonen wie Nachbarn oder entfernte Angehörige wären dann nicht mehr direkt anspruchsberechtigt. Für Kundinnen und Kunden, die bereits heute auf einen ambulanten Pflegedienst wie binschonda setzen, würde sich dadurch wenig ändern, außer den neuen Beträgen und dem neuen Namen.

 

Was Sie jetzt schon tun können

Bis zur endgültigen Verabschiedung der Reform gelten die heutigen Regeln unverändert weiter. Das bedeutet: Der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 Euro für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich stehen Ihnen wie gewohnt zur Verfügung, ganz ohne Vorpflegezeit und mit vereinfachten Voraussetzungen seit Juli 2025. Es lohnt sich, diese Leistungen jetzt planvoll zu nutzen, kurzfristige Unterstützung nach einem Krankenhausaufenthalt, vorübergehende häusliche Pflege bei Urlaub oder Krankheit der Pflegeperson oder stundenweise Entlastung im Alltag lassen sich damit schon heute gut abdecken.

 

Wenn Sie unsicher sind, welche Leistungen für Ihre Situation infrage kommen oder wie sich die geplante Reform auf Sie konkret auswirken könnte, beraten wir Sie gern persönlich.

 

Wie geht es weiter?

Der Referentenentwurf muss noch das reguläre Gesetzgebungsverfahren durchlaufen, mit Stellungnahmen der Verbände, Beratungen im Bundestag und Bundesrat. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt können sich einzelne Punkte noch ändern. Wir beobachten die Entwicklung für Sie und aktualisieren diesen Artikel, sobald es Neuigkeiten gibt.

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