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Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI)

Der Begriff der Pflegebedürftigkeit richtet sich auf den Grad der vorhandenen Selbständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff steht in einem untrennbaren fachlichen Zusammenhang mit dem Begutachtungsassessment (NBA).

 

Pflegebedürftige im Sinne des Gesetzes sind Personen,

die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit einer Dauer von mindestens 6 Monaten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Schwerpunkt der Beeinträchtigung im physischen, kognitiven oder psychischen Bereich liegt.

die darüber hinaus eine Zuerkennung eines Pflegegrades im Rahmen des Begutachtungsassessment (NBA) erhalten haben.

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