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Pflegegrade (§ 15 SGB XI)

Die Feststellung von Pflegebedürftigkeit gemäß der Pflegegrade soll eine pflegefachlich fundierte, differenzierte und der Schwere ihrer jeweiligen Beeinträchtigungen und Fähigkeitsstörungen entsprechende Eingruppierung gewährleisten. Für die Ermittlung des Pflegegrades gelten die gleichen Regelungen, unabhängig von einer ambulanten, teil- oder vollstationären Versorgungsform. Es werden 5 Pflegegrade unterschieden:

Pflegegrad 1 

geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit

 

Pflegegrad 2

erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit

 

Pflegegrad 3

schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit

 

Pflegegrad 4

schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit

 

Pflegegrad 5

schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Kann ein pflegebedürftiger Mensch weder die Arme noch die Beine einsetzen, dann wird er automatisch in den Pflegegrad 5 eingestuft. Dies gilt nur bei vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktion.
Quelle: https://mds-ev.de

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