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Umwandlungsanspruch (§ 45 a SGB XI)

40 % der Ihnen nach § 36 SGB XI zustehenden Sachleistung kann auch als niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote in Anspruch genommen werden, und zwar zusätzlich zu den ohnehin bestehenden Ansprüchen in Höhe von 125 EUR monatlich. Die Vergütungen für ambulante Pflegesachleistungen nach § 36 sind vorrangig abzurechnen.

 

Die Inanspruchnahme der Umwandlung erfolgt unabhängig vom Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI. Der Versicherte entscheidet für sich, aus welchem „Topf“ anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag (bisher: niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen) finanziert werden sollen.

 
Beispiel: Frau Hase nimmt Leistungen für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag in Anspruch

Frau Hase entscheidet sich für die Erstattung aus Mitteln nach § 45 b (1) SGB XI

Budget: Monatlich 125,– € für

 

Eigenanteile der Tagespflege
Eigenanteile der Kurzzeitpflege
Anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag
Betreuungsleistungen durch den Pflegedienst

Und/oder Frau Hase entscheidet sich für eine Erstattung aus Mitteln nach § 45 a (4) SGB XI

Budget Monatlich maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs nach § 36 SGB XI, Rechnungen vom Pflegedienst sind vorrangig zu bezahlen. Sofern also ein Restbetrag an Sachleistungen verbleibt, kann dieser bis zur genannten Grenze zur Finanzierung der anerkannten Unterstützungsangebote genutzt werden.

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