Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI)
Anspruchsberechtigt sind Pflegebedürftige ab dem Pflegegrad 2. Ist eine Pflegeperson an der Pflege gehindert, hat der Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) je Kalenderjahr Anspruch auf Ersatzpflege z. B. Verhinderungspflege durch binschonda.
Für die Verhinderungspflege kann die Pflegekasse im Einzelfall bis zu 1.612 EUR im Kalenderjahr übernehmen. Die Zahlung bezieht sich dabei auf das Kalenderjahr. Der Anspruch kann um bis zu 806 EUR auf insgesamt 2.418 EUR aufgestockt werden. Hierzu wird dann auf die Mittel der (oft) nicht in Anspruch genommenen Kurzzeitpflege zurückgegriffen.
Das Pflegegeld wird für die Zeit der Verhinderungspflege sowie der Kurzzeitpflege in Höhe von 50 % des zuletzt bezogenen Pflegegeldes fortgezahlt. Wird die Verhinderungspflege durch Pflegepersonen durchgeführt, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, sind die Aufwendungen der Pflegekasse grundsätzlich auf die Höhe des jeweiligen Pflegegrades festgelegten Pflegegeldbetrages beschränkt. In diesem Fall müssen die entstandenen Aufwendungen nachgewiesen werden.
Verdienstausfall oder andere Kosten (z. B. Fahrkosten) können auch beim Personenkreis der engen Verwandten bis zum Höchstbetrag erstattet werden.
Stundenweise Verhinderungspflege bei Verhinderung der Pflegeperson unter 8 Stunden/ Tag ( § 39 SGB XIZ
Vorteil:
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Die Leistungen in Höhe von 1612 Euro/Kalenderjahr können genutzt werden und das Pflegegeld wird im vollen Umfang weiter bezahlt.
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Der Anspruch kann auch hier um 806 Euro/ Kalenderjahr auf insgesamt 2418 Euro/ Kalenderjahr aufgestockt werden ( ½ Anspruch aus den Mitteln der Kurzzeitpflege).
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Tage, an denen die Verhinderungspflege weniger als acht Stunden dauert, werden übrigens nicht auf den Gesamtanspruch von 42 Tagen angerechnet. Maßgeblich hierbei ist, wie lange die Pflegeperson verhindert ist, nicht wie lange eine Ersatzpflegekraft einspringt.
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