Frau Hase entscheidet sich für die Erstattung aus Mitteln nach § 45 b (1) SGB XI
Budget: Monatlich 125 EUR für · Eigenanteile der Tagespflege · Eigenanteile der Kurzzeitpflege · Anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag · Betreuungsleistungen durch den Pflegedienst |
Und/oder sie entscheidet sich für eine Erstattung aus Mitteln nach § 45 a (4) SGB XI
Budget Monatlich maximal 40 % des Sachleistungsanspruchs nach § 36 SGB XI, Rechnungen vom Pflegedienst sind vorrangig zu bezahlen. Sofern also ein Restbetrag an Sachleistungen verbleibt, kann dieser bis zur genannten Grenze zur Finanzierung der anerkannten Unterstützungsangebote genutzt werden.
Umwandlungsanspruch (§ 45 a SGB XI)
Die Inanspruchnahme der Umwandlung erfolgt unabhängig vom Anspruch auf zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45 b SGB XI. Der Versicherte entscheidet für sich, aus welchem „Topf“ anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag (bisher: niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen) finanziert werden sollen.
Beispiel: Frau Hase nimmt Leistungen für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag in Anspruch
Frau Hase entscheidet sich für die Erstattung aus Mitteln nach § 45 b (1) SGB XI
Budget: Monatlich 125 EUR für
- Eigenanteile der Tagespflege
- Eigenanteile der Kurzzeitpflege
- Anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag
- Betreuungsleistungen durch den Pflegedienst
Frau Hase entscheidet sich für die Erstattung aus Mitteln nach § 45 b (1) SGB XI
Budget: Monatlich 125 EUR für
- Eigenanteile der Tagespflege
- Eigenanteile der Kurzzeitpflege
- Anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag
- Betreuungsleistungen durch den Pflegedienst