Haushaltshilfe / Familienpflege
Haushaltshilfe
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Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 199 RVO setzt – im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V – nicht voraus, dass in dem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind lebt. Die Notwendigkeit und der Umfang der Leistung sind unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse zu prüfen.
Familienpflege
Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im elterlichen Haushalt leben. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfe ist, dass keine andere Person in der Wohnung lebt oder diese wegen Berufstätigkeit, Ausbildung oder körperlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Haushaltsführung zu übernehmen.
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