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Haushaltshilfe / Familienpflege

Haushaltshilfe

Sollten Sie beispielsweise aufgrund einer Krankheit Ihren Haushalt nicht selbst organisieren können, kann durch die Familienpflege sichergestellt werden, dass Ihre Kinder dennoch bestmöglich versorgt und im Haushalt unterstützt werden. Zu den Leistungen, die binschonda in solchen Fällen übernimmt, zählen u.a.:

Einkaufen

Kochen

Wäschewaschen

die Reinigung der Wohnung

Der Anspruch auf Haushaltshilfe nach § 199 RVO setzt – im Gegensatz zur Haushaltshilfe nach § 38 SGB V – nicht voraus, dass in dem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind lebt. Die Notwendigkeit und der Umfang der Leistung sind unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse zu prüfen.

Familienpflege

Sind Eltern auf Hilfe angewiesen oder können Eltern im Falle einer Risiko-Schwangerschaft, eines Krankenhausaufenthalts oder einer Kur ihren Haushalt nicht mehr selbst weiterführen, so finanzieren Krankenkassen auf Antrag Leistungen der Haushaltshilfe nach § 38 SGB V (auch Familienpflege genannt).


Voraussetzung hierfür ist, dass zumindest ein Kind unter zwölf Jahren oder ein behindertes Kind im elterlichen Haushalt leben. Eine weitere Voraussetzung für die Gewährung von Haushaltshilfe ist, dass keine andere Person in der Wohnung lebt oder diese wegen Berufstätigkeit, Ausbildung oder körperlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, die Haushaltsführung zu übernehmen.

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